Wohnungsbau

§ 16 Abs. 1 WoFG regelt die Ziele des Wohnungsbaus wie folgt: Wohnraum wird durch Baumaßnahmen (Neubau) geschaffen, Bauschäden werden beseitigt, Gebäude werden unter wesentlichem Bauaufwand nutzbar gemacht, Gebäude werden generell oder in ihrer Nutzung geändert oder erweitert, um Wohnzwecken dienlich zu werden, und Anpassungen an geänderte Wohnverhältnisse sind möglich.

§ 17 WoFG beschreibt den Wohnraum als tatsächlich und rechtlich zum dauernden Wohnnutzen ausgelegten, umbauten Raum.