Werkvertrag
Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag, der zu einer geschuldeten Arbeitsleistung verpflichtet. Im Falle eines Werkvertrages gemäß §§ 631 – 650 BGB handelt es sich um einen Vertrag, der die Verpflichtung eines Auftragnehmers regelt, eine Sache fristgerecht herzustellen oder eine bestimmte Dienstleistung erfolgreich abzuschließen. Im Gegenzug erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Festhonorar oder ein bestimmtes Honorar, welches sich aus Regelwerken wie der HOAI im Falle von Architektenverträgen oder der VOB in Fällen, in denen der Auftragnehmer ein Unternehmer oder Handwerker ist, ergibt.
Sollte bei der Abnahme festgestellt werden, dass das Werk nicht der vereinbarten Qualität entspricht, also beispielsweise Baumängel aufweist, so kann der Auftragnehmer zu einer Nachbesserung, die innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss, herangezogen werden. Wird innerhalb dieser Frist nicht nachgebessert, so kann der Auftraggeber Ersatzansprüche geltend machen, die unabhängig von der vertraglichen Gewährleistung sind. Nach der erfolgten Abnahme durch den Auftraggeber wird das Honorar fällig. Bei Nichtzahlung ergibt sich für den Auftragnehmer ein gesetzliches Pfandrecht an seinem Werk.