Stellplätze

Stellplätze

Stellplätze für Fahrzeuge oder Garagen sind gemäß der Landesbauordnungen in ausreichendem Umfang vom Bauherren / Bauherrinnen für die Anwohner zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Stellplätze bzw. Garagen, die der Bauherr einplanen muss, richtet sich nach der Art der baulichen Anlage. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Stellplätzen kann öffentlich-rechtlich durch eine Eintragung im Baulastenverzeichnis bindend festgeschrieben werden. Sollte die Errichtung von Garagen oder Stellplätzen faktisch oder baurechtlich nicht möglich, so kann der Bauherr / Bauherrin sich von der Gemeinde durch eine Ablösevereinbarung befreien lassen. Von der übergeordneten Bauaufsichtsbehörde müssen entsprechende Ablösesatzungen der Gemeinde genehmigt werden.