Reallasten

Reallasten

Die Bestimmungen in § 1105 BGB definieren den Begriff “Reallasten”. Hierbei handelt es sich um eine dingliche Belastung auf Grundstücken. Die wiederkehrenden Leistungen, die sich aus der Nutzung des Grundstückes ergeben, sind an den eingetragenen Berechtigten zu entrichten. Reallasten können zeitlich unbegrenzt oder unbefristet erteilt werden. Je nach Vereinbarung können die Leistungen in einer festen oder in unterschiedlichen Höhen erbracht werden. Reallasten können aus Naturalien wie Nahrung und Getränke oder landwirtschalftliche Erzeugnisse wie Obst, Gemüse oder Milch bestehen. Aber auch Handlungen wie Stromlieferungen, Unterhalten einer Brücke oder Wartung von Wegen können Reallasten darstellen, die als Geldwert entrichtet werden.