Räum- und Streupflicht
Räum- und Streupflicht
Als Hauseigentümer gehört in der Winterzeit im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nach gefrierender Nässe oder Schneefall das Schneeräumen und das Streuen von Streusalz bzw. Streukies bei Eisglätte, um Unfällen durch Ausrutschen von Besuchern, Passanten oder Nachbarn vorzubeugen. Diese Pflicht bezieht sich sowohl auf Garagenvorplätze und Hauszugänge als auch auf Privatwege.
Öffentliche Bürgersteige fallen in die Verantwortlichkeit aller Straßenanlieger, die für die Einhaltung der Räum- und Streupflicht gemeinsam verantwortlich sind. Auf Gehwegbreite muss ein Fußgänger die Möglichkeit haben, ohne Rutschgefahr entlang zu gehen. Die gesamte Bürgersteigfläche muss dann geräumt bzw. gestreut werden, wenn eine hohe Passantenfrequenz vorherrscht. In einem Großstadtzentrum muss üblicherweise die Möglichkeit bestehen, dass mehrere Personen nebeneinander den Gehweg bzw. Bürgersteig benutzen.