Parallelverfahren
Das Parallelverfahren regelt § 8 Abs. 3 BauGB, der besagt, dass mit dem Ändern, Aufstellen, Ergänzen oder Aufheben von Bebauungsplänen gleichzeitig der Flächennutzungsplan ergänzt, aufgestellt oder geändert werden kann (Parallelverfahren). Vor dem Flächennutzungsplan kann der Bebauungsplan bekannt gemacht werden, wenn laut den Planungsarbeiten davon auszugehen ist, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan dem Bebauungsplan entsprechen. Wichtig für Wertermittler ist, dass es das Parallelverfahren erlaubt, den aktuellen Diskussionsstand von Prognosen der Ratsgremien als wichtiger einzuschätzen als einen gegebenenfalls älteren Flächennutzungsplan.