Nachtspeicherheizung

Nachtspeicherheizung

Nachtspeicherheizungen verfügen über Wärmespeicher, die zur Nachtzeit günstige Stromtarife nutzen, um elektrisch aufgeheizt zu werden und die Wärme am Tag wieder abgeben. Allerdings ist ein spezieller Stromzähler mit zwei Zählwerken und einem Umschalter von Hoch-Tarif auf Niedrig-Tarif-Strom notwendig. Der Stromversorger schaltet per Fernsteuerung oder Schaltuhr automatisch um. In vielen Gegenden wurden die günstigen Nachttarife durch die Stromversorger jedoch abgeschafft.

In den 1950er Jahren wurden die ersten Nachtspeicherheizungen auf den Markt gebracht. Die Stromversorger propagierten die Nutzung von Nachtspeichern, da die Kraftwerke auch in der Nacht ausgelastet werden sollten. Da in den Nachtspeicherheizungen Asbest eingesetzt wurde, gerieten sie in die Kritik. Da das Material gesundheitsschädlich ist, musste der Asbest durch andere Werkstoffe ersetzt werden. In alten Nachtspeicherheizungen ist aber immer noch Asbest zu finden. Asbest als Wärmedämm- und Isoliermaterial wurde in Nachspeicherheizungen bis 1976 verwandt, Geräte ab Baujahr 1977 sind hingegen unproblematisch, da der krebserzeugende Stoff nicht mehr verbaut werden durfte.

Die kontinuierlichen Strompreissteigerungen und der geringe Wirkungsgrad von nur 34% sorgen für eine zunehmende Unwirtschaftlichkeit der Nachtspeicherheizungen. Zudem sind die Geräte unflexibel, wenn es zu Temperaturschwankungen im Außenbereich kommt, denn die Wärmeabgabe der Nachtspeicherheizung kann nämlich nicht sofort angepasst werden.

Asbestfasern können in die Umgebungsluft gelangen und sind dann auch in geringsten Mengen gefährlich. Ob eine Nachtspeicherheizung asbesthaltige Fasern abgibt, kann ein Gutachten zur Raumluftmessung oder Staubuntersuchung klären. Die Nachtspeichergeräte dürfen allerdings nur von Fachpersonal von der Wand gelöst und geöffnet werden, da Gesundheitsgefahren bestehen. Wenn es sich um einen Nachtspeicherofen handelt, der aufgrund des Alters und der Bauart, Asbest enthalten wird, kann ein Mieter das Bauaufsichtsamt einschalten. Von der Behörde kann angeordnet werden, dass eine Sanierung vom Eigentümer durch zu führen ist, bei der gegebenenfalls das Heizsystem ausgetauscht werden muss. Steht fest das eine Asbestfaserbelastung besteht, kann der Mieter eine 50%ige Mietminderung einbehalten.

Im Rahmen der Energiesparverordnung 2009 hatte der Gesetzgeber eine stufenweise Abschaffung der Nachtspeicherheizungen verordnet. Mit der Neufassung der EnEV 2014 wurde diese Regelung wieder zurückgenommen, wozu der § 10a der EnEV 2009 gestrichen wurde. Als Begründung gilt der Umstand, dass Nachtspeicherheizungen Überkapazitäten des erzeugten Stroms speichern können. Da aber die erzeugten Kapazitätsspitzen von Solarstrom allerdings im Sommer liegen und die Nutzung der Nachtspeicherheizung eher in den Wintermonaten stattfindet, wird der Nutzen angezweifelt. Zudem sind Nachtstromheizungen im Betrieb aufgrund der Strompreise verhältnismäßig teuer. Daher sollte bei einer Sanierung oder Erneuerung der Heizanlagen gleich über einen Systemwechsel nachgedacht werden.