Leerstand

Leerstand

Ein Leerstand liegt vor, wenn unmittelbar beziehbare Wohnflächen in Bestandsobjekten oder Neubauten nicht vermietet sind. Steuerlich dürfen Aufwendungen für ein solches Objekt dann berücksichtigt werden, wenn die Immobilie in Kürze vermietet werden soll. Bei einem vor dem Verkauf leer stehenden Objekt können grundsätzlich mangels Weitervermietungsgarantie und –absicht Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden. Der längerfristige Leerstand einer Wohnung kann unter Umständen als Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Wohnungsämter eingestuft werden. Bußgelder drohen Vermietern in solchen Fällen.

Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die der Modernisierung, Sanierung, Renovierung oder Erhaltung dienen, können bei eigen genutzten Wohnimmobilien seit 2003 gemäß § 35a Abs. 3 EStG bis zu maximal 1200 Euro (Stand 01.01.2009) bzw. bis zu einer Höhe von 20 % der Gesamtlohnkosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Maximalsummen werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Am 09.11.2005 stellte das Finanzgericht Niedersachen unter Az. 3 K 343/05 per Urteil fest, dass dies auch für während eines kurzzeitigen Leerstandes der Immobilie durchgeführte Arbeiten möglich ist. Im konkreten Fall hatte eine Eigentümerin, die ein ganzes Jahr aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim untergebracht war, die Kosten für die Malerarbeiten in ihrem Einfamilienhaus geltend gemacht.

Wenn einzelne Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus leer stehen, darf der Vermieter die Anteile der leeren Wohnungen am Umlageschlüssel für die Betriebskosten einseitig keine Änderung durchführen, um die Kosten anteilig auf die verbleibenden Mietparteien umzulegen. So entschieden vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.5.2006 unter Aktenzeichen Az. VIII ZR 159/05.