Kaufpreissammlung
Von den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse werden gemäß § 193 BauGB Kaufpreissammlungen geführt. Verpflichtende Verträge, die den Eigentumsübertrag an einem Grundstück beim Verkauf oder auf Basis des Erbbaurechts beinhalten, müssen dem Gutachterausschuss von der beurkundenden Stelle übergeben werden.
Den Gutachterausschüssen sind zudem zu übermitteln:
- Angebote und Vertragsannahmen, sofern eine getrennte Beurkundung erfolgte
- Vor einer Enteignungsbehörde erfolgte Einigungen
- Beschlüsse über Enteignungen
- Im Umlegungsverfahren beschlossene, vorweggenommene Entscheidungen
- Beschlüsse über eine vereinfachte Umlegung
- Aufstellungsbeschlüsse eines Umlegungsplans
- Belege für den Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung
Nur das zuständige Finanzamt ist befugt, die Daten der Kaufpreissammlung für Besteuerungszwecke übermittelt zu bekommen. Je nach geltender Vorschrift sind Akten oder Urkunden lediglich der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorzulegen. Bei berechtigtem Interesse kann auf Antrag eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung erfolgen. Den Landesregierungen obliegt die Regelung der Führung, Auswertung und Auskunftserteilung der Kaufpreissammlung.