Kappungsgrenze

In manchen Bereichen sind Kappungsgrenzen vorgegeben. In der Regel soll mit Kappungsgrenzen dafür gesorgt werden, dass bei wiederkehrenden Zahlungen eine Begrenzung der Änderungen nach oben oder teilweise auch nach unten begrenzt werden. Zum Beispiel werden Kappungsgrenzen bei Haushaltsbudgetierungen öffentlicher Einrichtungen wie Krankenhäusern und Universitäten eingesetzt. In zwei Bereichen der Immobilienwirtschaft finden Kappungsgrenzen ebenfalls Anwendung.

– Mietrecht

Bei nicht preisgebundenen Wohnungen bezeichnet im Mietrecht die Kappungsgrenze ein maximales Limit für eine Anpassung der bisherigen Miete durch den Vermieter an die ortsübliche Vergleichsmiete. Seit 2001 liegt die Kappungsgrenze, welche in § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt ist, bei 20 %. Damit dürfen Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren maximal um 20 % erhöhen, auch wenn sich der ortsüblichen Vergleichsmiete noch nicht angenähert wurde.

Den Landesregierungen ist es per Verordnung entsprechend der Mietrechtsreform 2013 möglich, Gebiete mit einer mangelnden Versorgung an Mietwohnungen festzulegen. Die Kappungsgrenze kann per Beschluss der Landesregierung in diesen Gebieten auf 15 % gesenkt werden. Jedoch ist die Wohnungsmangelgebietsfestlegung immer auf fünf Jahre beschränkt. Für Gewerbemietverträge und andere freie Mieterhöhungsabsprachen gilt die Kappungsgrenze ebenfalls.

Berlin hat am 7.05.2013 eine Verordnung herausgegeben, die die Kappungsgrenze im gesamten Stadtgebiet auf maximal 15 % innerhalb von drei Jahren festlegt. Mit der Wirksamkeit der Berliner Verordnung musste sich zunächst das Landgericht Berlin beschäftigen und diese mit Urteil vom 03.07.2014 bestätigen. Es wurde allerdings eine Revision beim Bundesgerichtshof eingereicht, der am 04.11.2015 die Wirksamkeit der Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung ebenfalls bestätigte.  Der Kläger argumentierte, dass nicht in allen Stadtvierteln in Berlin ein Wohnungsmangel herrsche, die Verordnung sich aber auf ganz Berlin beziehe. Der § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, welcher als Grundlage der Berliner Verordnung gilt, schreibe aber eine Beschränkung auf bestimmte Gemeindeteile nicht zwingend vor (Az. VIII ZR 217/14).

– Bauplanungsrecht

Die zulässige Grundfläche eines Grundstückes darf bei einer bestimmten Grundflächenzahl, die festgesetzt wurde, nicht mit der Errichtung von Zufahrten, Garagen, Nebenanlagen oder ähnlichem von mehr als 50 % überschritten werden. Bei einer entsprechend hohen Ausgangsgrundflächenzahl kann diese Überschreitungsgrenze durch eine GRZ-Obergrenze von 0,8 begrenzt werden. Sollte sich ein Wert von 0,9 ergeben, so wird trotzdem auf 0,8 gekappt. Über die 0,8 hinaus dürfen bauliche Anlagen den Boden nicht versiegeln. Wenn die Grenzwerteinhaltung zu einer wesentlichen Erschwerung in der zwecklichen Nutzung des Grundstücks führen würde oder sich durch die Überschreitung nur geringfügige Auswirkungen für die natürliche Funktion des Bodens ergeben, so können im Einzelfall weitere Ausnahmen zum Tragen kommen.