Industriegebiet (Bauplanungsrecht)
Industriegebiet (Bauplanungsrecht)
Gewerbebetriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig wären, können gemäß § 9 BauNVO ausschließlich in Industriegebieten angesiedelt werden. Von Anlagen ausgehende, überdurchschnittliche Belästigungen sollen vermieden werden, so dass diese Anlagen in angrenzenden Gebieten nicht gebaut werden dürfen, sondern in Industriegebieten untergebracht werden müssen. Zulässig sind entsprechend Tankstellen, Lagerhäuser, öffentliche Betriebe, Lagerplätze und Gewerbebetriebe aller Art. Dem Ausnahmekatalog der „normalen“ Gewerbebetriebe entsprechend sieht der Ausnahmekatalog hier auch Wohnungen für Bereitschaftspersonal, Betriebsleiter und Aufsichtspersonal sowie Anlagen für soziale, gesundheitliche, kulturelle, sportliche und kirchliche Zwecke vor.