Immission

Immission

Immissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen, die gemäß § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz „nach Ausmaß, Dauer und Art geeignet sind, erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit herbeizuführen“. Unter anderem zählen die von Anlagen ausgehenden Geräusche, Strahlen, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Wärme, Licht und ähnliche Erscheinungen dazu. Luftverunreinigungen entstehen z. B. durch Dämpfe, Gase, Gerüche, Ruß und Rauch.

Vielfältige Vorkehrungen und spezielle Genehmigungen sind erforderlich, um die unterschiedlichsten, schädlichen Umwelteinwirkungen zu begrenzen oder komplett auszuschließen. Der Gesetzgeber zeigt mit relativ vielen Gesetzen und Verordnungen die Tragweite, die der Schutz der Bevölkerung gegen Immissionen einnimmt.

Im Rahmen des privaten Nachbarschaftsrechts bestehen ebenfalls Ansprüche zur Abwehr von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Immissionen. Immissionen können Eigentümer allerdings nicht verbieten, wenn diese nicht oder nur unwesentlich sein eigenes Grundstück beeinträchtigen oder die Anlage, die die Immission bewirkt, bereits offiziell genehmigt wurde. Werden gesetzliche oder per Verordnung festgeschriebene Grenzwerte nicht überschritten, so gilt dies als unwesentliche Beeinträchtigung, die nicht beanstandet werden kann. Grenzwerte aus VDI-Richtlinien gelten lediglich als Orientierungswerte zur Beurteilung, an die Gerichte allerdings nicht gebunden sind.

Das Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) enthält zum Schutz der Bevölkerung bzw. der Allgemeinheit auch eine Verordnung über elektromagnetische Felder. Für den so genannten „Elektrosmog“, der durch den zunehmenden Ausbau der Mobilfunknetze stetig ansteigt, wurden entsprechend gesetzliche Grenzwerte festgelegt.