Gebäude geringer / mittlerer Höhe
Gebäude geringer / mittlerer Höhe
Der Fußboden vom obersten bewohnten Geschoss darf bei Gebäuden geringer Höhe nicht mehr als 7 Meter über der Geländeoberfläche liegen. Der Fußboden von mindestens einem bewohnten Raum / Geschoss liegt bei Gebäuden mittlerer Höhe über 7 Meter, maximal 22 Meter über der Geländeoberfläche.