Fenster- und Lichtrecht
Die Voraussetzungen, unter denen Balkone, Terrassen, Türen und Fenster an oder in der Außenwand eines Gebäudes angebracht werden dürfen sowie ob und wie der Grundstückseigentümer dazu berechtigt ist, wird im Fensterrecht geregelt.
Das Lichtrecht hingegen regelt mögliche Eingriffe durch Nachbarn auf bestehende Fenster. Unter anderem hat ein Grundstückseigentümer die Möglichkeit, dem Nachbarn eine Bebauung zu untersagen, wenn dadurch der Lichteinfall beeinflusst wird.
Grundsätzlich sind die Nachbarschaftsgesetze der einzelnen Bundesländer Basis für die privatrechtlichen Rechtsvorschriften des Fenster- und Lichtrechts.