Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft
Im Erbfall einer Immobilie, bei dem mehrere Erben eingesetzt wurden, werden alle Erben gemeinsam Immobilieneigentümer. Entsprechend können Entscheidungen die Immobilie betreffend nur von allen Erben gemeinschaftlich getroffen werden, selbst wenn diese über den ganzen Erdball verteilt leben. Die Erbengemeinschaft bleibt solange bestehen, wie sie nicht von den Erben aufgelöst wird. Mit einer so genannten „Erb-Auseinandersetzung“, die jederzeit und von jedem Erben verlangt werden kann, kann die Aufhebung der Erbengemeinschaft erreicht werden. Dazu muss ein Antrag beim örtlichen Amtsgericht gestellt werden, sofern keine Einigung unter den Erben erzielt werden kann. Dies kann zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft zu einer Zwangsversteigerung führen, deren Erlös abzüglich der Gerichtskosten anteilig an die Erben verteilt wird.