Erbbaurecht / vertraglicher Inhalt
Erbbaurecht / vertraglicher Inhalt
Erbbaurechtsverträge müssen notariell beurkundet werden; es handelt sich um ein schuldrechtliches und dingliches Recht. Gemäß § 2 und § 5 ErbbauRG werden zahlreiche Vereinbarungen mit dinglicher Wirkung ermöglicht, darunter:
- Das Errichten, Instandhalten und Verwenden von Bauwerken
- Eine Bauwerksversicherung, die im Falle der Zerstörung für den Wiederaufbau aufkommt
- Das Übernehmen öffentlich-rechtlicher Abgaben und Lasten
- Die Pflicht des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht unter bestimmten Voraussetzungen an den Grundstückseigentümer übertragen zu können (Heimfall; bei fristlosen Kündigungen fällt das Erbbaurecht nicht, sondern wird an den Eigentümer übertragen)
- Die Pflicht seitens des Erbbauberechtigten, Vertragsstrafen zu zahlen
- Das Einräumen eines Vorrechts, sodass der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht nach Ablauf erneuern kann
- Die Pflicht des Grundstückseigentümers, das betreffende Grundstück an den Erbbauberechtigten verkaufen zu können
- Das Zustimmen des Grundstückseigentümers, wenn der Erbbauberechtigte das Grundstück veräußern möchte
- Das Zustimmen des Grundstückseigentümers, wenn der Erbbauberechtigte das Grundstück mit Hypotheken, einer Grund-, Rentenschuld oder einer Reallast belasten möchte