Einkaufszentrum
Ein Gebäudekomplex, der mehrere Einzelhandelsbetriebe auf Grundlage einer einheitlichen Planung beherbergen soll und dessen Verwaltung ein Centermanagement übernehmen soll, wird als Einkaufszentrum bezeichnet. In der Regel dient das Einkaufszentrum zur Deckung des täglichen Bedarfs an Waren und Lebensmitteln.
Für bestimmte Waren wie Unterhaltungselektronik oder Haushaltsgeräte ermöglicht das Bauplanungsrecht eine Verkaufsflächenbegrenzung.
Einkaufszentren dürfen gemäß der BauNVO nur in Sondergebieten oder Kerngebieten errichtet werden. Diese Regelung gilt in ähnlichem Umfang auch für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mindestens 700 Quadratmetern Verkaufsfläche.
Für Einkaufszentren gibt es besonderen Regelungsbedarf, der im Bereich des gewerblichen Mietrechts spezielle Vertragsklauseln nötig macht. Unter anderem ist es üblich, dass eine einheitliche Öffnungszeit für alle Geschäfte festgelegt wird. An diese müssen sich dann alle Mieter halten. Der Konkurrenzschutz, der durch die Vertragspartner vereinbart werden kann, erlangt zudem eine besondere Bedeutung.
Formularvertraglich kann Mietern eines Ladenlokals eine Betriebspflicht auferlegt werden. Eine wirksame Sortimentsbindung wird häufig von Gerichten abgelehnt, wenn gleichzeitig kein Konkurrenzschutz zugebilligt wurde und ist daher umstritten.
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied allerdings in einem Fall, dass die Sortimentsbindung zulässig wäre, auch wenn kein Konkurrenzschutz damit verknüpft sei. Der Ladeninhaber werde weder von der Sortimentsbindung noch von seiner Betriebspflicht befreit, selbst wenn es zu einer hohen Leerstandsquote kommt (OLG Naumburg, Urteil vom 15.7.2008, Az. 9 U 18/08).