EEG-Umlage
EEG-Umlage
Für die Stromeinspeisung ins Stromnetz, die aus erneuerbaren Energien erfolgt, sieht das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) bestimmte Vergütungssätze vor, die vom Netzbetreiber gezahlt werden müssen. Der Strompreis an den Strombörsen sinkt durch die ansteigende Menge von eingespeistem, aus regenerativen Energien stammendem Strom stetig. Die deutliche Differenz zwischen dem von den kommerziellen Netzbetreibern für den eingespeisten Strom zu zahlenden Beträgen und dem von ihnen erzielbaren Strompreis wächst entsprechend. Diese Differenz soll durch die EEG-Umlage ausgeglichen werden, die sich entsprechend nicht auf den Gesamtbetrag der gezahlten Vergütungen an die Einspeiser, sondern auf die Differenz zwischen Börsenverkaufspreis und den Einnahmen aus Ökostromeinkauf bezieht.
Entgegen dem allgemeinen Verständnis stellt die EEG-Umlage, die nicht aus Steuermitteln gefördert wird, keine staatliche Subvention dar. Die vier größten Netzbetreiber sind in Deutschland mit der Festlegung der Höhe befasst. In dem Maße wie der Strom an den Strombörsen billiger wird, steigt auch die EEG-Umlage, die von den Endverbrauchern gezahlt werden muss.
Die Regelungen zur EEG-Umlage wurden neu gefasst und traten mit Wirkung zum 01.08.2014 in Kraft. Künftig sollen auch Haushalte und Betriebe, in denen selbst erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden, zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet werden. Unternehmen mit hohem Stromverbrauch stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme dar. Die EEG-Umlage steigt, unabhängig vom Ausbau der erneuerbaren Energien, umso stärker, je mehr Regelungen für Ausnahmefälle greifen. Von der Umlagenbefreiung profitierten 2012 gerade 750 Unternehmen. In 2014 waren es bereits mehr als 2000 Unternehmen.
Seit der Reform des EEGs wird die EEG-Umlage auch auf den Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom fällig. Insbesondere Immobilienbesitzer, die auf dem Dach eigenen Strom mittels Fotovoltaik produzieren und selbst verbrauchen, sind dadurch betroffen. Auf die Rentabilität der eigenen Stromerzeugung ergeben sich negative Auswirkungen, die in die Wirtschaftlichkeitsberechnungen einbezogen werden müssen. Eine wichtige Ausnahme bilden allerdings Fotovoltaik-Anlagen mit bis zu 10 kW, die häufig bei Ein- und Zweifamilienhäusern zum Einsatz kommen.
Teilweise finden sich Pressebericht über die Tatsache, dass günstige Börsenstrompreise nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden. Die Ursache ist darin zu sehen, dass viele Stromversorger langfristig vertraglich an einen großen Energielieferanten gebunden sind und daher Strom zum Festpreis beziehen, anstatt den schwankenden, preisgünstigeren Börsenstrom einzukaufen. Diese Vertragsbindungen führen zwar zu einer erhöhten Planungssicherheit, machen aber den Strom in der Regel teuerer und erhöhen damit die Endverbraucherpreise. Verbraucher müssen auch in diesen Fällen trotzdem die EEG-Umlage zahlen, auch wenn nicht vom billigen Börsenpreis für Strom profitiert werden kann.