Dachrinnenreinigung
An vielen Gebäuden sorgt der herbstliche Laubfall für die Verstopfung der Dachrinne. Regelmäßige Kontrollen durch den Gebäudeeigentümer sind angesagt, damit außen am Gebäude kein Regenwasser oder Schmelzwasser herunterlaufen und Feuchtigkeitsschäden hervorrufen kann.
Die Dachrinnenreinigung zählt im Sinne der Betriebskostenverordnung bei einem Mietverhältnis zu den so genannten „sonstigen Betriebskosten“, welche auf den Mieter umgelegt werden können. Allerdings muss der Mietvertrag diese Kosten ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten in den Kostenarten ausweisen und die Kosten der Dachrinnenreinigung müssen regelmäßig anfallen. Laut Bundesgerichtshof ist eine einmalige Dachrinnenreinigung aufgrund von Verstopfung nicht als umlagefähig anzusehen (Az. VIII ZR 167/03, Urteil vom 7.4.2004).
Schadensersatzansprüche wurden einigen Mietern von Gerichten zugesprochen, wenn durch die verstopfte Dachrinne bzw. ein verstopftes Fallrohr Feuchtigkeitsschäden am Mobiliar entstanden. Allerdings beziehen sich diese Urteile meist auf Fälle, in denen der Vermieter damit rechnen musste, dass es zu einem Schaden kommen musste. Entweder war durch Bäume in unmittelbarer Nähe des Hauses oder durch das allgemein anfallende Herbstlaub mit einer Verstopfung zu rechnen. (AG Dortmund, Urteil v. 23.12.2008, 425 C 5300/07; LG Berlin, Urteil v. 16.03.2004, 63 S 358/03).
Der Vermieter muss grundsätzlich keine Vorkehrungen treffen, wenn es sich um fernliegende Gefahren handelt. Bekannte Gefahrenquellen, die eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Mietgebäudes nach sich ziehen können, muss der Vermieter allerdings mit geeigneten Absicherungsmaßnahmen ausschließen.