Abfallgruppen
Im Sinne des Abfall- und des Kreislaufwirtschaftsrechts (AbfG/ KrWG) sind Abfälle die in Anhang I näher bezeichneten Stoffe. Dazu zählen:
- Produkte, die nicht den gängigen Normen entsprechen
- Produkte, deren Verfalldatum deutlich überschritten wurde
- Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe und Anlageteilen, die bei einem unabsichtlichen, ausgebrachten oder verlorenen Zwischenfall kontaminiert wurden
- Verschmutzte oder kontaminierte Stoffe aus absichtlichen Tätigkeiten wie Verpackungsmaterial, Reinigungsrückstände und Behälter
- Nicht mehr verwendbare Produktteile wie verbrauchte Batterien oder Katalysatoren
- Kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze und andere Stoffe, die nicht mehr verwendet werden können
- Schlacken, Destillationsrückstände und andere Rückstände aus industrieller Fertigung
- Rückstände, die bei der Bekämpfung von Verunreinigungen entstehen wie Luftfilterrückstände, verbrauchte Filter oder Gaswaschschlamm
- Dreh- und Fräsespäne sowie andere Rückstände, die bei maschineller Formgebung anfallen
- Rückstände, die bei der Aufbereitung und Förderung von Rohstoffen im Bergbau und der Erdölförderung entstehen
- Kontaminierte Stoffe wie verschmutztes Öl
- Produkte und Stoffe, deren Anwendung gesetzlich verboten ist
- In der Landwirtschaft, Büros, Haushalten, Verkaufsstellen, Werkstätten usw. anfallende Produkte, die nicht mehr verwendet werden
- Kontaminierte Produkte und Stoffe, die bei Bodensanierungen anfallen
- Produkte oder Stoffe aller Art, die den anderen aufgeführten Gruppen nicht zugeordnet werden können