Abbruchanordnung
Abbruchanordnung
Wenn eine bauliche Anlage gegen das geltende Baurecht verstößt, kann in manchen Fällen ein Abbruch durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden. Um einen formellen Verstoß handelt es sich, bei Nichterstattung einer Bauanzeige, bei Nichterteilung einer erforderlichen Baugenehmigung oder wenn eine Genehmigung durch Aufhebung oder Zeitablauf unwirksam wurde. Ein schwerer wiegender, materieller Verstoß liegt dann vor, wenn von vornherein klar ist, dass eine Genehmigungsunfähigkeit vorliegt. Es ist eine Ermessensentscheidung, ob eine Abbruchanordnung oder Abbruchverfügung ausgesprochen wird. Dabei sollten auch die Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt werden. Ein Abbruchgebot kommt bei Illegalität nur als äußerste Konsequenz in Frage.