Abbruch eines Mietshauses
Erst, wenn eine rechtswirksame Beendigung aller Mietverträge erfolgt ist und alle Wohnungen geräumt wurden, darf ein Gebäude mit vermieteten Räumen abgerissen werden. Der Vermieter ist aber allein aus dem Grund eines gewünschten Abrisses nicht zu einer Kündigung berechtigt. Allenfalls eine Verwertungskündigung ist gemäß von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB denkbar. Ein Vermieter, der an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwendung der vermieteten Räume durch die Vermietung gehindert würde, kann eine solche Verwertungskündigung anstrengen.
Dem Bundesgerichtshof zufolge muss sich ein im Grundstück liegender Wert durch die wirtschaftliche Verwertung realisieren lassen. Gemäß BGH Urteil vom 9.2.2011, VIII ZR 155/10 ist dies der Fall, wenn auf einen Abriss ein Neubau erfolgen soll. Jedoch lehnte der BGH im Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 188/03 eine Verwertungskündigung zum ersatzlosen Abriss ab.
Aus anderen Gründen sei eine Kündigung allerdings nicht ausgeschlossen, sofern eine Verwertungskündigung nicht greift. Wenn etwa in einem extrem durch Wohnungsleerstände geprägten Gebiet wie einem Plattenbau gekündigt werden soll, könne ein berechtigtes Interesse an der Kündigung auch ohne angemessene wirtschaftliche Verwertung gemäß § 573 Abs. 1 BGB bestehen. Insbesondere in den neuen Bundesländern kam es zu solchen Fallkonstellationen, weil durch Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) eine Verwertungskündigung zunächst einmal ausgeschlossen wurde. Aufgehoben wurde diese Regelung mit Wirkung vom 30.04.2004.