Aarhus-Konvention

Aarhus-Konvention

Aarhus-Konvention

Eine Vereinbarung der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE), die im Umweltschutz jeder Person Rechte zuschreibt, ist die Aarhus-Konvention. Der aktive Umweltschutz soll durch mehr Rechte zur Beteiligung der Bevölkerung beitragen. Zudem soll fehlerhaftes Verhalten im Sinne der Richtlinien und Gesetze leichter aufgedeckt werden können. Am 25.06.1998 wurde der völkerrechtliche Vertrag im dänischen Aarhus unterzeichnet und am 30.10.2001 in Kraft gesetzt.

In der Aarhus-Konvention wird der Zugang zu den Umweltinformationen geregelt. Behörden sind auf Antrag verpflichtet, der Öffentlichkeit Informationen bereitzustellen. Am Entscheidungsverfahren soll die Öffentlichkeit vor allem bei erheblichen Umweltauswirkungen durch Infrastrukturmaßnahmen und Industrieanlagen mehr einbezogen werden. In Umweltangelegenheiten soll der Zugang zum Gericht vereinfacht werden. Die Rechtschutzmöglichkeiten sind für Privatpersonen sowie Umweltverbände vorgesehen, um das Recht auf Information und Beteiligung am Entscheidungsverfahren effektiv durchzusetzen.

Das am 14.02.2007 in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz vom 22.12.2004 schaffte die rechtlichen Grundlagen für die Aarhus-Konvention-Umsetzung in Deutschland. Für informationspflichtige Bundesstellen und juristische, bundesunmittelbare Personen gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Damit hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt. Die entsprechenden Stellen sind im Rahmen eines Antrags verpflichtet, angeforderte Informationen innerhalb einer Monatsfrist (bei komplexen Anfragen von zwei Monaten) bereitzustellen.

Die erforderlichen Gesetzesänderungen wurden im ergänzenden Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz umgesetzt. Für den Rechtschutz stehen die Regelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, welches für im Umweltschutz engagierte Privatpersonen und Umweltverbände gilt. Beschlossen wurden die entsprechenden Gesetze am 09.12.2006.