Zählermiete
Zählermiete
Zähler, Heizkostenverteiler bei Fernheizungen und Messuhren müssen vom Vermieter in den Mieträumen installiert werden, um den Verbrauch an Wärme, Kalt- und Warmwasser genau erfassen zu können. In vielen Bundesländern besteht mittlerweile eine Einbaupflicht für Kaltwasserzähler, obwohl bisher noch keine bundeseinheitliche Regelung besteht.
Die Auswahl der Geräte und die Entscheidung über Kauf, Miete oder Leasing derselbigen obliegt dem Vermieter. Die Kosten für die Einrichtung der Zähler müssen vom Mieter anteilig übernommen werden. Die Miete kann bei gekauften Zählern jährlich um 11 % des Einbau- und Kaufpreises erhöht werden, wobei die Erhöhung eine Modernisierungsumlage darstellt. Die anfallenden Kosten für gemietete Zähler können auf den Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.
Gemietete Zähler bieten den Vorteil, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eichfristen durch die Firma, die Zählereigentümer ist, überwacht werden. Auch ein eventueller Zähleraustausch erfolgt kostenfrei. Vor dem Abschluss längerfristiger Verträge sollten Vermieter allerdings die anfallenden Gebühren für die Zählermiete sowie der Kauf- und Einbaupreis verglichen werden. Auf die Einhaltung der Eichfristen muss der Hauseigentümer, der sich für die Anschaffung eines eigenen Zählers entscheidet, selbst kümmern.
Für Wärme- und Warmwasserzähler gelten als Eichfristen fünf, für Kaltwasserzähler sechs, für Gaszähler acht und für Stromzähler 16 Jahre. Nach Ablauf dieser Fristen müssen die Geräte neu geeicht werden. Ablesen und Anbringen der Geräte muss der Mieter dulden. Wenn ein Zähler in der Wohnung eingebaut ist, so hat der Vermieter, den Verbrauch regelmäßig abzulesen und zu erfassen. Der Mieter hat das Recht Einsicht in die Originalunterlagen der Ablesefirma zu nehmen.