Wegfall des Eigenbedarfsgrundes
Im November 2005 entschied der Bundesgerichtshof über die Verfahrensweise von Vermietern, wenn der Eigenbedarfsgrund nach einer berechtigten Eigenbedarfskündigung unerwartet wegfällt. Wenn vor Ende der Kündigungsfrist der Eigenbedarf eines Vermieters entfällt, wird die wirksame Kündigung grundsätzlich nachträglich unwirksam. Bis dato war allerdings unsicher, wie weit die Informationspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter geht, sobald er Eigenbedarf wegfällt.
Der Vermieter im verhandelten Fall hatte Anspruch auf die Wohnung erhoben, um seine Schwiegermutter unterzubringen. Dem Mieter wurde gerichtlich die Räumung ausgesprochen. Die Schwiegermutter verstarb allerdings während der Räumungsfrist. Da der Vermieter die Mieter nicht informiert hatte, nahmen diese nach dem Auszug diese Begründung für eine Schadensersatzklage auf.
Der BGH fällte folgendes Grundsatzurteil:
Im Rahmen seiner vertraglichen Treuepflicht muss ein Vermieter den Mieter über den Wegfall des Eigenbedarfsgrundes und der damit verbundenen Unwirksamkeit der Kündigung informieren. Dies gilt allerdings nur bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist, also bis zum regulären Ende der Laufzeit des Vertrags. Ab diesem Zeitpunkt existiert dann kein Vertrag und damit auch keine Treuepflicht mehr. Da es sich bei der gerichtlichen Räumungsfrist nur um einen Aufschub handelt, der nach Ablauf der Kündigungsfrist greift, muss zu diesem Zeitpunkt keine Information mehr an den Mieter erfolgen. Entsprechend ist der Mietvertrag bereits wirksam beendet, wie das Urteil vom 09.11.2005 (Bundesgerichtshof Az.: VIII ZR 339/04) besagt. Mit Ablauf der Kündigungsfrist wird aus dem Mietvertrag ein so genanntes Nutzungsverhältnis.