Wärmegesetz

Wärmegesetz

Das seit 01.01.2009 in Deutschland gültige „Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich“ ist auch unter den Bezeichnungen „Wärmegesetz 2009″, “ EEWärmeG“ und „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“ bekannt geworden. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit diesem Gesetz, im Wärmebereich den Anteil erneuerbarer Energien bis zum Jahre 2020 auf 14 % anzuheben. Mit einer zwingenden Verpflichtung von Bauherren zum Einbau von Energieerzeugungsanlagen für regenerative Energien in Neubauten soll dies umgesetzt werden.

Das Wärmegesetz sieht seit 2011 zusätzlich eine Verpflichtung für Eigentümer öffentlicher, bestehender Immobilien vor, die im Falle einer grundlegenden Renovierung dafür Sorge zu tragen haben, dass anteilig regenerative Energieträger eingesetzt werden, um den Energiebedarf zu decken.

Die gesetzlichen Regelungen sind für jeden verbindlich, der ab dem 01.01.2009 eine Bauanzeige oder einen Bauantrag eingereicht hat oder einen Neubau errichtet hat. Damit besteht die Verpflichtung in Sachen Heizung, Kühlung und Warmwassererzeugung, zumindest zum Teil erneuerbare Energien einzusetzen. Die Bundesländer sind ermächtigt, hinsichtlich bestehender Gebäude eigene Regelungen zu bestimmen.

Bei der Nutzung solarer Strahlungsenergie muss der Bauherr für eine Deckung des Wärmeenergiebedarfs daraus von mindestens 15 % erreichen. Folgende Pflichtquoten gelten für andere Energieträger:

  • mindestens 30 % aus Biogas (gasförmige Biomasse)
  • mindestens 50 % aus Bioöl ( flüssige Biomasse)
  • mindestens 50 % aus Holzpellets (feste Biomasse)
  • mindestens 50 % aus Erdwärme, Geothermie oder Umweltwärme

Der Bauherr kann seiner Verpflichtung allerdings auch mit Ersatzmaßnahmen nachkommen. Dazu zählen:

  • mindestens 50 % Energiebedarfsdeckung durch die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme
  • Energiesparmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 die der Anlage Nr. VII entsprechen
  • Gemäß Anlage Nr. VIII anteilige Fernwärme- und Fernkälteversorgung

Bei öffentlichen Gebäuden, bei denen die Produktion von Wärme und Kälte mittels solarthermischen Anlagen auf dem Dach erzeugt werden, kann die Energieproduktion als Ersatzmaßnahme dienen, sofern die Wärme bzw. Kälte Dritten zur Verfügung gestellt wird, um andere Gebäude zu versorgen.

Andere Gesetze korrespondieren mit dem EEWärmeG. Energiesparmaßnahmen richten sich z. B. an der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) gemäß Anlage VII aus. Beim Jahres-Primärenergieverbrauch und der Wärmedämmung der Gebäudehülle müssen deren Höchstwerte um 15 Prozent unterschritten werden, damit es sich um eine Ersatzmaßnahme im Sinne des EEWärmeG handelt. Energieausweise dienen als Nachweis. Als Ersatzmaßnahme gilt die Nutzung von Nah- und Fernwärmenetzen nur dann, wenn mindestens 50 % aus regenerativen Energien, Kraft-Wärme-Kopplung, Abwärme oder einer Kombination dieser Energieformen bestehen.

Stehen der Nutzungspflicht regenerativer Energien oder entsprechender Ersatzmaßnahmen andere öffentlich-rechtliche Interessen wie der Denkmalschutz entgegen, ist die Pflichterfüllung technisch nicht möglich oder  wurde von der zuständigen Behörde eine Befreiung ausgesprochen, so entfällt die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Die Behörde muss eine Befreiung dann aussprechen, wenn im Einzelfall die Pflichterfüllung eine besondere Härte bedeuten würde. Dies kann wegen eines unangemessenen Aufwands der Fall sein.

Grundsätzlich besteht für die Nutzung von regenerativen Energien keine Pflicht bei Gebäuden unter 50 qm Nutzfläche, Traglufthallen, Treibhäuser, unterirdische Anlagen, nach außen offene Betriebsgebäude,  Gebäude für Gottesdienste, Betriebsgebäude mit geringem Kühlungs- und Heizbedarf, provisorische Gebäude und Wohngebäude, die unter vier Monate im Jahr genutzt werden.

Gegenüber dem zuständigen Bauamt muss die Pflichterfüllung nachgewiesen werden, indem innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme der Heizanlage und später auf Verlangen vorgelegt werden.  5 Jahre lang müssen die Nachweise aufbewahrt werden. Kommt flüssige oder gasförmige Biomasse zum Einsatz, so müssen Lieferantenrechnungen in den ersten 5 Betriebsjahren jeweils zum 30.06. des Folgejahres bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. In den darauf folgenden 10 Kalenderjahren müssen jeweils 5 Jahre Lieferung nachgewiesen werden. Kommt feste Biomasse zum Einsatz, so müssen die ersten 15 Jahre die Lieferantenrechnungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden und sind auf Verlangen vorzuzeigen.

Teilweise wird die Pflichterfüllung durch den Energieausweis, teilweise durch andere technische Nachweise, dokumentiert. Die Nachweise werden zum Teil der Hersteller und zum Teil der Installateur ausgestellt. Es muss beachtet werden, dass neben dem Bundesgesetz EEWärmeG länderspezifische Regelungen aus der EnEV zum Tragen kommen. Bei Nichterfüllung der Pflichten drohen sowohl dem Bauherrn als auch den Nachweisausstellern und sonstigen am Bau Beteiligten empfindliche Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.