Vollgeschoss

Vollgeschoss

Innerhalb der unterschiedlichen Landesbauverordnungen werden auch Vollgeschosse unter verschiedenen Vorzeichen definiert. In der Regel müssen sich Geschosse allerdings zu ihrem Großteil oberhalb der Geländeoberfläche befinden und ein lichtes Maß von mindestens 2 Metern aufweisen, um als Vollgeschosse bezeichnet zu werden. Dachgeschosse werden nicht als Vollgeschosse anerkannt.

In Sachsen-Anhalt gilt gemäß Landesbauordnung § 2 Abs. 4 als Vollgeschoss ein Geschoss, welches im Mittel über eine Deckenoberfläche von mehr als 1,60 Meter höher liegt als die Geländeoberfläche. Zudem müssen mindestens 2/3 der Grundfläche mindestens 2,30 Meter lichte Höhe aufweisen. Die Messungen der lichten Höhe erfolgen im Bereich zwischen Deckenunterkante des jeweiligen Geschosses und der Fußbodenkante.