Urheberrecht – Architektenplanung
Urheberrecht – Architektenplanung
Für von Architekten entworfene Pläne gilt ein Urheberrecht in eingeschränktem Umfang. Bei Zweckbauten ohne besonderen schöpferisch-architektonischen Anspruch greift das Urheberrecht für Entwürfe nicht. Soll eine Planung vom Bauherrn mehrfach genutzt werden, so kann für den Architekten daraus ein zusätzlicher Honoraranspruch entstehen.