Pachtaufhebungsentschädigung

Pachtaufhebungsentschädigung

Pachtverträge können aufgrund von städtebaulichen Maßnahmen vorzeitig beendet werden. Die Pächter haben dann nach § 185 BauGB Anspruch auf eine Pachtaufhebungsentschädigung. Ausgeglichen werden durch diese Entschädigung Vermögensnachteile, die der Pächter durch die Pachtauflösung erleidet. Die Einkommensschmälerung und die Investitionsverluste, welche durch die Einstellung des Pachtbetriebes und den Entzug des Pachtgrundstücks bedingt sind, sind die Berechnungsgrundlage für die Pachtaufhebungsentschädigung. Bei der Umwidmung oder Enteignung von Teilen eines Pachtgrundstücks ergeben sich eventuell erforderlich werdende Umwege und Durchschneidungen des Grundstücks, die eine Wertminderung des Restgrundstücks bzw. des Restbetriebes nach sich ziehen können. Diese Wertminderung muss berücksichtigt werden.