Mietausfallwagnis
§ 18 Abs. 5 WertV regelt das Mietausfallwagnis (MAW): Entsteht durch uneinbringliche Mietrückstände oder durch leerstehende Räume, die zum Vermieten bestimmt sind, das Wagnis einer Ertragsminderung, spricht man vom MAW. Das MAW dient zur Kostendeckung bei Rechtsverfolgung auf Aufhebung von Mietverhältnissen, Zahlung und Räumung. Maximal 2 Prozent des Rohertrags darf fürs MAW gemäß § 29 Satz 3 II. BV für Wohnraum angesetzt werden. Auch die Erfahrungswerte der WertR knüpfen da an, wobei für Geschäftsgrundstücke ein MAW von 4 Prozent genannt werden. Das Mietausfallwagnis liegt in der Mieterbonität oder in verminderter Vermietbarkeit auf bestimmte Zwecke zugeschriebene, teilweise großräumige Nutzungsflächen begründet. Werden Objekte ausschließlich gewerblich genutzt, ist das MAW mit 4 – 8 Prozent der Jahresroherträge zu berücksichtigen.