Lärmschutz
Lärmschutz
Alle Maßnahmen, die der Vermeidung von belästigendem oder gesundheitsschädigendem Lärm dienen, werden unter dem Begriff Lärmschutz zusammengefasst. Der Lärmschutz bewirkt im Gegensatz zum Schallschutz, bei dem Maßnahmen zur Schallreduzierung auch zur Reduzierung von Lärm beitragen können, eine Verringerung der Lärmauswirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Menschen.
Der Lärmschutz umfasst Maßnahmen, die den entstehenden Lärm an der Stelle dämpfen, an der der Lärm empfangen wird. Dies wird z. B. mit dem Einbau von Schallschutzfenstern in Wohnungen erreicht. Gemessen wird die Lautstärke des Schalls oder der Lärmpegel in Dezibel (db). Die Dezibelangabe allein ist als Grundlage für die Beurteilung möglicher Schädigungen durch die Lärmbelästigung allerdings nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Dauer des Lärmeinflusses, die Frequenz und auch die Art des Lärms wie Hämmergeräusche, Quietschgeräusche und ähnliches an.
Lärm kann sich nicht nur schädigend auf das Gehör mit Hörschwäche, Hörstörungen oder Taubheit auswirken, sondern auch auf das Konzentrationsfähigkeit und das allgemeine, leibliche Wohlbefinden. Auf Dauer verursacht Lärm Stress und kann so zu Bluthochdruck und einem erhöhten Herzinfarktrisiko. Dabei muss Lärm, der am Tage auftritt, anders beurteilt werden als Lärm, der in der Nacht auftritt. Schon bei relativ niedrigem Schallpegel kann Nachtlärm zu Schlaflosigkeit und Unruhe führen.
In verschiedenen Gebieten sind unterschiedliche Immissionsgrenzwerte (IGW) festgelegt. Bei Schulen, Krankenhäusern, Altenheimen und Kurheimen liegen die Zahlen für Lärmschutzmaßnahmen am Tage zwischen 6 Uhr und 22 Uhr bei 57 db und in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bei 47 db. Tageswerte von 59 db und Nachtwerte von 49 db sind für reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete vorgegeben. Industrie- und Gewerbegebiete liegen mit IGW von 69 db am Tag und 59 db in der Nacht am Ende der Skala.
Im Bundesimmisionsschutzgesetz finden sich die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ebenso wie in den hierzu ergangenen Richtlinien und Verordnungen. Die auf europäischer Ebene ergangene Umgebungslärmrichtlinie 2002/49 musste dabei vom Gesetzgeber umgesetzt werden. Unter anderem enthält die Richtlinie Bestimmungen zur Harmonisierung von Lärmbewertungen, zur Harmonisierung der Lärmbekämpfung, zur Aufstellung von Lärmkarten als Lärmaktionsplangrundlage und zur Umweltprüfung.
Auch nachträglich kann von Anwohnern die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen gefordert werden, wenn z. B. durch eine Straßenbaumaßnahme eine erhöhte Lärmbelastung entsteht. So wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen Az. 9 C 2/06 am 07.03.2007 entschieden. Gemäß dieses Urteils können in Fällen stark ansteigender Lärmbelastung über mehrere Jahre noch bis zu 30 Jahre nach der Bautätigkeit gefordert werden, sofern belegbar ist, dass zum Bauzeitpunkt bereits eine gleich starke Belastung gegeben war.