Kappungsverordnung / Kappungsgrenzenverordnung
Gesetzlich wird die so genannte Kappungsgrenze bundesweit einheitlich geregelt. Mieten dürfen gemäß § 558 Abs. 3 BGB innerhalb von 3 Jahren maximal um 20 % erhöht werden. Kappungsgrenzen beziehen sich auf Mieterhöhungen, die der Anpassung an ortsübliche Vergleichsmieten dienen, jedoch nicht auf Mieterhöhungen wegen Betriebskostenerhöhungen oder Modernisierungen.
Mit der Mietrechtsreform von 2013 wurden die Landesregierungen ermächtigt, per Rechtsverordnung Gebiete mit besonderer Wohnraumknappheit auszuweisen. Diese Verordnungen werden dann als Kappungsgrenzenverordnung bezeichnet. In Gebieten, in denen die Kappungsverordnung gilt, kann die Kappungsgrenze auf 15 % abgesenkt werden. In diesen Gebieten können die Landesregierungen gemäß § 558 Abs. 3 BGB für eine maximale Dauer von 5 Jahren die niedrigere Kappungsgrenze festsetzen.
Die Kappungsgrenze darf nicht mit der Mietpreisbremse verwechselt werden. Die Mietpreisbremse wird zwar auch per Rechtsverordnung für Gebiete mit Wohnraumknappheit bestimmt, greift aber im Gegensatz zur Kappungsgrenze nicht bei bestehenden Mietverhältnissen, sondern nur bei Neuvermietungen von Wohnraum oder bei Mieterwechsel.