Hammerschlags- und Leiterrecht
Hammerschlags- und Leiterrecht
Für Bau- und Instandhaltungsarbeiten des eigenen Hauses wird die Befugnis vorübergehend das Nachbargrundstück zu betreten, um von dort besser arbeiten zu können, im Hammerschlagsrecht geregelt. Das Leiterrecht hingegen erlaubt das Aufstellen von Leitern und Baugerüsten aus dem Nachbargrundstück. In den meisten Bundesländern sind diese Rechte in den Gesetzen festgeschrieben, außer in Bayern und Bremen.
Die Arbeiten müssen zweckmäßig sein, um das Betreten eines Nachbargrundstücks zu ermöglichen. Zudem müssten die Arbeiten ohne die Nutzung dieses Recht nicht mehr zu vertretbaren Kosten möglich sein. Für den Nachbarn müssen die Unannehmlichkeiten so gering wie möglich gehalten werden und müssen in einem gesunden Verhältnis zu den Vorteilen des Grundstückeigentümers stehen.
Zudem müssen zum Schutz des Nachbarn ausreichend Vorkehrungen getroffen werden, um die Belästigung und Nachteile möglichst gering zu halten. Die aus dem § 24 Nachbarrechtsgesetz NRW hervorgehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften dürfen nicht verletzt werden.
Das Leiter- und Hammerschlagrecht muss schonend eingesetzt werden. Grundsätzlich dürfen keine Arbeiten zu Unzeiten wie am Sonntag oder in der Nacht vorgenommen werden.