Grundbuch

Grund und Boden ist wertvoll. Im Gegensatz zu vielen anderen Werten kann er jedoch nicht vermehrt werden. Das erhöht den Wert um einen weiteren Faktor. Für Kredite werden Grundstücke daher gern als Sicherheiten genutzt und durch eine Hypothek oder Grundschuld verpfändet. Auch die Rechte der Eigentümer oder ihr Recht, über das Grundstück zu verfügen, können auf unterschiedliche Weise eingeschränkt werden. Das Rechtsverhältnis eines Grundstücks muss also klar und eindeutig geregelt werden. Dafür ist das Grundbuch da.

Die fünf Teile des Grundbuches

Der Aufbau des Grundbuches ist sehr genau vorgegeben. Es beginnt mit der Aufschrift, auf der das zuständige Amtsgericht vermerkt ist. Es folgt das Bestandsverzeichnis, in dem jedes Grundstück mit einer laufenden Nummer aufgeführt ist. Im Bestandsverzeichnis spielen Begriffe wie Gemarkung, Flur und Flurstück eine wesentliche Rolle. Es sind also nähere Bezeichnungen des Grundstücks. Auch die Art der Nutzung gehört dazu, also beispielsweise Angaben über die Wirtschaftsart (z.B. Betriebsfläche oder Landwirtschaftsfläche), aber auch die Größe des Grundstücks oder die genaue Anschrift. Miteigentumseinteile von Grundstückenwerden übrigens ebenfalls im Bestandsverzeichnis geregelt. Die weiteren drei Teile des Grundbuches heißen Abteilung I, II und III. Sie regeln die weiteren Details.

Die Abteilungen im Grundbuch

Für den oder die Eigentümer eines Grundstücks ist die Abteilung I von großer Bedeutung, denn dort werden sie eingetragen. Auch die Grundlage für den Eigentumserwerb ist hier maßgeblich. Unterschieden wird zwischen zum Beispiel zwischen dem Kauf und der Schenkung oder Erbschaft des Grundstücks. Die Abteilung II befasst sich mit Belastungen und Beschränkungen des Verfügungsrechts. Auch mögliche Insolvenzverfahren, Nacherbfolgen oder Testamentsvollstreckungen gehören mit zu diesem Punkt. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Sie sind in der Abteilung III aufgeführt und sichern Gläubigern gegebenenfalls das Recht auf Zahlung einer bestimmten Summe.

Eintragung durch das Grundbuchamt

Nur das zuständige Grundbuchamt kann die Eintragung ins Grundbuch durch Rechtspfleger vornehmen. Grundlage für den Eintrag ist die Grundbuchordnung. Generell gilt, dass Eintragungen oder Änderungen im Grundbuch nur dann vorgenommen werden können, wenn die Eigentümer das ausdrücklich bewilligt haben. Ausnahmen bilden Zwangsversteigerungen und einige andere besondere Ereignisse.