Geh- und Fahrtrecht
Geh- und Fahrtrecht
Grundstücke müssen immer über einen Zugang zu einer Straße verfügen. Liegt ein Grundstück in zweiter Reihe, so muss auf das davorliegende Grundstück zugunsten des hinteren Grundstücks ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen sein. Da es sich beim Geh- und Fahrtrecht um eine Grunddienstbarkeit handelt, wird diese in der zweiten Abteilung des Grundbuches eingeschrieben.