Fangnetz / Balkon
Fangnetz für den Balkon
Die Anbringung eines Fangnetzes zum Schutz vor Abstürzen und Entwischen von Katzen oder anderen Haustieren am Balkon einer Mietwohnung ist dem Mieter unter Umständen gestattet, wie das Amtsgericht Köln (Az. 222 C 227/01) entschied.
Zuvor hatte das Gericht einen Ortstermin angesetzt, bei dem festgestellt wurde, dass das Fangnetz an mit der Brüstung des Balkons verschraubten Ständern hing, welche sich ohne Probleme wieder vollkommen entfernen lassen würden. Zudem war das Netz von außen kaum sichtbar und stellte keine optische Beeinträchtigung der Außenfassade dar. Aufgrund dieser Tatsache wies das Gericht die Klage des Vermieters gegen das Katzen-Fangnetz ab.
Das Bayrische Oberste Landesgericht entschied hingegen, dass eine Eigentümergemeinschaft per Beschluss die Anbringung eines Katzennetzes an einem Balkon verbieten kann. Das Anbringen des Fangnetzes zwischen zwei Balkonen kann gegebenenfalls auch ohne Beschädigung des Mauerwerks Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum nehmen und zu einem Nachteil für andere Eigentümer führen. Zumindest in diesem konkreten Fall äußerte sich der Nachteil in einer optischen Beeinträchtigung der Außenfassade, die, wie das Gericht fand, über das übliche Maß dessen, was ein Eigentümer akzeptieren muss, hinausging (BayObLG, Beschl. vom 03.04.2003, Az. 2Z BR 38/03).