Fahrlässigkeit / Vorsatz
Wird die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, spricht man von Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfalt objektiv in außergewöhnlich hohem, subjektiv in unentschuldbarem Maße vernachlässigt wurde. Von Vorsatz spricht man, wenn wissentlich und gewollt eine Pflichts- oder Rechtswidrigkeit durchgeführt wird.