Erbbaurecht / Erbbauzins
Räumt ein Grundstückseigentümer einem Erbbauberechtigten Rechte ein, ist dafür in aller Regel ein Entgelt zu entrichten. § 9 ErbbauRG besagt, dass dieses Entgelt in wiederkehrenden Leistungen als Erbbauzins bestehen, alternativ als Einmalzahlung abgegolten werden kann. Unter anderem für Vereine ist es auch möglich, das Erbbaurecht unentgeltlich zu bestellen. Mit oder ohne Anpassungsklauseln kann der Erbbauzins vereinbart werden, der zumeist als Reallast übers Erbbaugrundbuch gesichert wird.