Dorfgebiet
Wer schon einmal gebaut hat, wird wissen, dass es vor der Realisierung des Projektes zahlreiche Vorgaben und Gesetze gibt, an denen man sich orientieren muss. Anders als in anderen Ländern gelten in Deutschland viele Bestimmungen, die einzuhalten sind. Eine besondere Stellung haben dörfliche Gebiete. Sie gelten als besonders schützenswert und unterliegen daher strengen Richtlinien hinsichtlich der Bebauung. Geregelt wird das Dorfgebiet im § 5 der deutschen Baunutzungsverordnung.
Laut der Baunutzungsverordnung dürfen auf einem Dorfgebiet nur Gebäude errichtet werden, die dem Wohnen der Betreiber dienen. Hinzu kommt die Unterbringung von Wirtschaftstellen, die zu land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gehören. Während diese Definitionen eindeutig sind, kann es bei einer weiteren Formulierung der Baunutzungsverordnung durchaus zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen. Zugelassen sind nämlich auch Gebäude, die „nicht wesentlich stören“. Außerdem Gebäude, die dazu dienen, die Bewohner des Dorfgebietes zu versorgen. Ob und wann ein Gebäude aber ein wesentlicher Störfaktor ist oder nicht, mag man unterschiedlich beurteilen.
Die Belange von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Dorfgebietes sind in der Baunutzungsverordnung Priorität. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Betriebe in der Gegenwart, sondern auch um deren Entwicklungsmöglichkeiten.
Was auf einem Dorfgebiet gebaut und genutzt werden darf, ist ebenfalls genau geregelt. Zunächst einmal sind Wirtschaftstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zulässig. Dazu gehören auch Wohnungen und Wohngebäude. Auch Kleinsiedlungen können auf einem Dorfgebiet errichtet werden. Zu solchen Siedlungen gehören Einzelhändler, Beherbergungsbetriebe und natürlich Restaurants oder Kneipen. Zu Infrastruktur eines Dorfgebietes gehören außerdem Tankstellen und kulturelle, gesundheitliche, sportliche oder kirchliche Gebäude. Und auch für die Verwaltung des Dorfgebietes dürfen Gebäude errichtet werden. Schwierig kann es bei einem weiteren Punkt der Baunutzungsverordnung werden, der von „sonstigen Wohngebäuden und Gewerbebetrieben“ spricht. Das ist dann wieder eine Frage der Auslegung.