Baulast

Baulast

Bausparkassen, Gemeinden oder andere begünstigte Dritte können rechtlich verbriefte Ansprüche an Gebäuden, Grundstücken oder Teilen davon sowie deren Nutzung geltend machen. Diese Ansprüche werden als Baulasten bezeichnet. Das Katasteramt oder die untere Baubehörde verzeichnet solche Baulasten im Baulastenverzeichnis oder Grundbuch und verbrieft damit die Nutzungsrechte des Grundstückes für die Gemeinde, Bausparkasse oder andere Dritte. Es werden z. B. Zufahrts- und Wegerechte für das Grundstück oder das Recht der Post zur Errichtung von Verteilerkästen und Masten sowie andere Nutzungsrechte öffentlichen Interesses als Baulast eingetragen, die eine Beschränkung der baulichen Nutzung durch den Eigentümer darstellen.