Allgemeine Bausparbedingungen (ABB)
Festgeschrieben im § 5 Abs. 1 Bausparkassengesetz (BauSparkG) regeln die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) die Rechte zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse. Im BauSparkG wird festgelegt, dass sich aus dem Bauspardarlehen eine Zweckgebundenheit ("wohnwirtschaftliche Zwecke") ergibt, während das eigens angesparte Kapital nicht zweckgebunden ist. Wird das Guthaben innerhalb der Bindungsfrist, die meist sieben Jahre zählt, anderweitig genutzt, schreibt der Gesetzgeber vor, dass Arbeitnehmersparzulagen und die Wohnungsbauprämie zurückzuzahlen sind.