Abbruchantrag

Abbruchantrag

Abbruchantrag

Bei der zuständigen Behörde muss für den Abbruch von Gebäuden grundsätzlich ein Antrag gestellt werden. Die beabsichtigten Abbruchverfahren sowie das Abbruchvorhaben müssen genau erläutert werden. In den Landesbauordnungen finden sich entsprechende gesetzliche Regelungen.

Darüber hinaus muss der Antrag einen zuständigen Abbruchunternehmer ausweisen, der über die notwendigen Erfahrungen und Sachkenntnisse, die im Bereich Baustatik, Arbeitsschutz und Immissionsschutz notwendig sind, verfügen muss. Ferner muss sichergestellt werden, dass die anfallenden Abbruchmaterialien einer fachgerechten Trennung, Verwertung und Entsorgung zugeführt werden.

Zum Abbruchantrag verlangen viele Gemeinden als Anlage die Vorlage eines Lageplans, auf dem die Gebäude, baulichen Anlagen und Gebäudeteile, die für den beantragten Abbruch vorgesehen sind, gekennzeichnet sind. Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Fotos sind beizufügen.

Das Abbruchgenehmigungsverfahren kann abhängig von der Region unterschiedliche Genehmigungszeiten beinhalten. Die meisten Gemeinden gehen von einem Bearbeitungszeitraum von einem Monat aus. Gebühren fallen für eine Abbruchgenehmigung an. In Nordrhein-Westfalen liegen die Gebühren z. B. je nach Größe des Abbruchs zwischen 50 und 1.500 Euro.

Zum Abbruch von Einfriedungsmauern, untergeordneten baulichen Anlagen, Schwimmbädern, Stellplätzen, Garagen und Gebäuden mit weniger als 300 Kubikmeter Rauminhalt ist keine Genehmigung erforderlich.